Seit 1876 ist in Deutschland die Führung der Personenstandsregister eine vom Staat den Gemeinden übertragene Aufgabe, die zuvor die Pfarrer geleistet hatten. Aufgrund des neuen Personenstandsgesetzes vom 1. Januar 2009 gelangten jetzt die Erstschriften der Standesbücher ab 1876 in das Stadtarchiv.
Jeweils nach dem Ablauf der neu definierten Fortführungsfristen werden künftig auch weitere Standesbücher regelmäßig an das Stadtarchiv abgegeben. Diese Fristen betragen 110 Jahre für die Geburtenbücher, 80 Jahre für die Heiratsbücher und 30 Jahre für die Sterbebücher.
Damit liegt für die orts- und familiengeschichtliche sowie biographische Forschung ein wertvoller Quellenbestand vor, der bislang nur in engen rechtlichen Schranken nutzbar war. Für die Familienforschung eröffnen sich neue Wege. Konnte bisher nur die direkte Abstammungslinie erforscht werden, so lässt sich nun mit Hilfe der alphabetischen Namensregister auch die Nachkommenschaft einer Person ermitteln.
Das knappe Informationsgerüst der Standesbucheinträge nebst Randvermerken wird ergänzt durch die zugehörigen Sammelakten, die für jeden Eintrag geführt wurden und, soweit noch erhalten, ebenfalls im Stadtarchiv benutzbar sind. Darin finden sich etwa Sterbefallanzeigen, Geburts- und Taufurkunden, Ehefähigkeits- und Staatsangehörigkeitszeugnisse, Heiratsurkunden, aber in Einzelfällen auch Namenserklärungen bei Namenswechsel und Vaterschaftserklärungen. In diesen Unterlagen können sich über die Standesbucheinträge hinausgehende Angaben zu den Angehörigen der Person finden.